Quartettverein Bocholt e.V.

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Vereinssatzung
     
Quartettverein Bocholt e.V.
in der Fassung vom 09.09.2007

  
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Quartettverein  Bocholt e.V.“. Er wurde 1921 gegründet und ist Mitglied im „Deutschen Chorverband e.V.“, im „Chorverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ und im „Chorverband Westmünsterland e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 46399 Bocholt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts 48651 Coesfeld unter der Geschäftsnummer VR 2278 eingetragen.
 
§ 2 - Zweck
Der Quartettverein Bocholt sieht seine Aufgaben in der Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und  unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe an Vorstandsmitglieder ist allerdings zulässig. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne  Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
 
§ 3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus
a. aktiv singenden Mitgliedern,
b. fördernden Mitgliedern,
c. Ehrenmitgliedern.
  
Aktiv singendes Mitglied kann jede stimmbegabte  männliche Person sein. Um Aufnahme ist frühestens nach drei Proben beim Vorstand nachzufragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem  Dirigenten.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Personen, die sich in außergewöhnlicher Weise um  den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt,
b. durch Tod,
c. durch Ausschluss.
  
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird antragsgemäß wirksam. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort. Es erfolgt keine  Beitragsrückerstattung.
 
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit  dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
  
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiv singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und Auftritten des Vereins teilzunehmen. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten.
 
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. (Vergl. § 2 der Satzung)
  
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
 
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.
  
§ 8 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen oder dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Änderungen zur Tagesordnung sind bis spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Sie werden auf der Tagesordnung berücksichtigt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
 
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und der Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Vom Verlauf und über die Beschlüsse der Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und  Schriftführer unterzeichnet wird.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
    2. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
    3. Wahl des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfer (Zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von je zwei Jahren gewählt, von denen jährlich einer ausscheidet und durch einen neuen abgelöst wird. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.),
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    6. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    8. Entscheidung über die Berufung nach § 3 und  § 4 der Satzung,
    9. Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
 
§ 9 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus
  1. dem geschäftsführenden Vorstand und
  2. dem Beirat.
 
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a. der Vorsitzende,
b. der stellvertretende Vorsitzende,
c. der Schriftführer,
d. der Kassenwart.
 
Dem Beirat gehören an
a. der 2. Schriftführer,
b. der 2. Kassenwart,
c. der 1. und 2. Notenwart,
d. der Vergnügungswart.
  
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei seiner Mitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
 
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
 
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Alle Beschlüsse werden mit  einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  
§ 10 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
   
§ 11 - Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Die Satzung kann nur von einer  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen geändert werden, wenn die Änderung in der Einladung angekündigt wurde.
 
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung  ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
   
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschlossen werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war. Eine Auflösung  ist nicht möglich, solange noch acht Sänger vorhanden sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bocholt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Liquidation findet gem. § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
  
§ 12 - Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich selbst eine  Geschäftsordnung. In ihr werden Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
   
§ 13 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde der Mitgliederversammlung am 09. 09 2007 vorgelesen und von ihr mit 34 Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung angenommen. Sie ist durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht 48651 Coesfeld, Geschäftsnummer VR 2278, am 09. September 2007 in Kraft getreten.
 
Bocholt, 09.09.2007
 
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      Günther Möllers                          Gustav Thiel                     Michael Sczcygielski
      1.  Vorsitzender                         1. Schriftführer                           1. Kassier
       
       
            
        
Quartettverein Bocholt e.V.
Kolpingstr. 3-5
D- 46399 Bocholt
Jacob-Pieter Maats, 1. Vorsitzender
+49 (0) 2871 7655
Stand: 15.03.2024
© 2017 Quartettverein Bocholt e.V.
  
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